Schutz der Weihnachtsfeiertage
Heiligabend am 24. Dezember:
An diesem so genannten „stillen Tag“ sind öffentliche Tanzveranstaltungen, Spielhallenbetrieb sowie öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, bei denen der entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist. Auch umfasst dieses Verbot den Betrieb von Spielgeräten in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben. Der Schutz beginnt an diesem Tag um 14.00 Uhr und endet um Mitternacht.
1. Weihnachtstag (25. Dezember) und 2. Weihnachtstag (26. Dezember):
An diesen gesetzlichen Feiertagen sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7 bis 11 Uhr alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden verboten, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Außerdem verboten sind während dieser ortsüblichen Zeit, öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen und Treibjagden. Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung sind erlaubt, sofern sie nicht in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden stattfinden.
Die Gemeinden können im Einzelfall aus wichtigen Gründen von diesen Verboten eine Befreiung erteilen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Feiertagsgesetz verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Wir bitten um Beachtung.
Markt Nordhalben