Grundsätze des gemeindlichen Winterdienstes
Der gemeindliche Winterdienst beginnt um 03:00 Uhr und endet um 22:00 Uhr. In Ausnahmefällen kann diese Zeit verlängert werden. Die Reihenfolge des Räum- und Streudienstes erfolgt nach der Prioritätenliste, die im Räum- und Streuplan festgelegt ist. Die Räumpflicht des Marktes Nordhalben richtet sich grundsätzlich nach der Verkehrsbedeutung der Straßen und der Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Die Streupflicht besteht innerhalb der geschlossenen Ortschaften nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen.
Die Winterdienstmaßnahmen sind nur zur Sicherung des Tagesverkehrs (ca. 06:30 – 20:00 Uhr) durchzuführen. Während der Nachtzeit besteht grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht.
Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind die Gehwege und öffentlichen Straßen zu räumen und zu streuen, sodass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können (ca. 1,5 Meter). Sollten Sie ihren Verpflichtungen bezüglich des Winterdienstes nicht nachgehen können, bitten wir Sie, sich rechtzeitig um einen privaten Dienstleister oder um eine Nachbarschaftshilfe zu kümmern.
Außerhalb der Ortschaft besteht keine Räum- und Streupflicht.
Wir bitten alle Grundstückseigentümer ihre vorstehenden Gebäudeteile wie Treppen, Gartenmauern und Sockel usw. so zu kennzeichnen, dass diese vom Schneepflug nicht beschädigt werden. Die Wendehämmer in Sackgassen dürfen nicht zugeparkt werden.
Das Abladen des Schnees auf Fahrbahnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte, Fußgängerüberwege ist untersagt. Mit Streusalz vermischter Räumschnee darf nicht in öffentliche Wasser eingeführt werden. Die Haftung für die eigene Sicherungsfläche trägt der Eigentümer des anliegenden Grundstückes.
Weiterhin appellieren wir an alle Autofahrer so zu parken, dass der Schneepflug stets vorbeikommt. Ist dies nicht der Fall, geht der Räum- und Streupflicht an die Anlieger über.
Wir bitten um Beachtung.
Markt Nordhalben