Bayerische Eigenheimzulage - Zuschuss zum Bau oder Erwerb von Eigenwohnraum
Aktuelle Hinweise zur Antragstellung
Die Richtlinien für die Bayerische Eigenheimzulage enden zum 31.12.2020. Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllt sein. Diese Mindestvoraussetzungen sind je nach Vorhaben unterschiedlich und stellen sich wie folgt dar:
Bei Neubau oder Gebäudeänderung/Gebäudeerweiterung:
- Die Antragstellung ist ab Bezug des Wohnraums möglich. Das Einzugsdatum wird über die erweiterte Meldebescheinigung kontrolliert.
- Der Antragsteller muss (Mit-) Eigentümer des Grundstückes sein. Der (Grundstücks-) kaufvertrag oder der (Grundstücks-) überlassungsvertrag muss vor Antragstellung beurkundet worden sein.
Bei Ersterwerb:
- Die Antragstellung ist ab Bezug des Wohnraums möglich. Das Einzugsdatum wird über die erweiterte Meldebescheinigung kontrolliert.
- Der notarielle Bauträgerkaufvertrag muss vor Antragstellung abgeschlossen worden sein.
Bei Zweiterwerb:
- Die Antragstellung ist ab Bezug des Wohnraums möglich. Das Einzugsdatum wird über die erweiterte Meldebescheinigung kontrolliert.
- Der notarielle Kaufvertrag muss vor Antragstellung abgeschlossen worden sein. Diese Anforderung gilt speziell beim Erwerb eines zuvor von Ihnen gemieteten oder bewohnten Objektes.
- Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen können auch nachgereicht werden. Bitte beachten Sie, dass ein Antrag abgelehnt werden muss, wenn nachträglich festgestellt wird, dass Mindestvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt waren.
Wie sieht die Förderung aus?
Gefördert wird mit der Bayerischen Eigenheimzulage das Schaffen von Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken durch
- Neubau in Form von Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen
- den Erwerb von neuen oder bestehenden Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen
- die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden Gebäudes, soweit dadurch eine zusätzliche Wohnung neu geschaffen wird
Eine Förderung ist möglich, wenn:
- für das Objekt nach dem 30.06.2018 die baurechtliche Genehmigung erteilt bzw. ein notarieller Kaufvertrag geschlossen wurde.
- es sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben handelt, für das nach dem 30.06.2018 die Frist nach Art. 58 Abs. 3 Satz 3 BayBO abgelaufen ist bzw. die Gemeinde eine Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO erteilt hat.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Bayerische Eigenheimzulage ist ein Zuschuss in Höhe von 10.000 Euro als einmaliger Festbetrag.