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Abfrage zur Geschossfläche

09.09.2024 : Liebe Bürgerinnen und Bürger,

in Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) regelt der Gesetzgeber, dass der Aufwand für die Herstellung oder Verbesserung der öffentlichen Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen von den Grundstückseigentümern oder den Erbbauberechtigten getragen werden muss. Verbesserungsbeiträge sind ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Verbesserung einer öffentlichen Einrichtung, wie in diesem Fall unserer Wasserversorgungseinrichtung, ein Vorteil erwächst. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften sind diese Investitionskosten in Form von Verbesserungsbeiträgen oder Gebühren umzulegen (Prinzip der Kostendeckung). Der Marktgemeinderat Nordhalben hat nach intensiver Abwägung aller Vor- und Nachteile beider Finanzierungsvarianten beschlossen, den Aufwand teilweise (ca. 800.000,00€) über Verbesserungsbeiträge zu finanzieren um die Benutzungsgebühren nicht ins Unermessliche erhöhen zu müssen.

Für die Berechnung der Beitragssätze sind die aktuellen Daten zur Grundstücksfläche und der Geschossfläche abzufragen. In den vergangenen Tagen haben Sie als Eigentümer die Abfrage der Geschossflächenwerte für Ihr(e) Anwesen erhalten. Dies gilt auch für die Eigentümer von Leerständen und ausgewiesenen Bauplätzen, die zurzeit kein Wasser abnehmen.

Die Ermittlung der Geschossfläche erfolgt nicht nach § 20 BauNVO sondern gemäß den Angaben nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG). Es sollen bei dieser Abfrage die Geschossflächen je Geschoss (Kellergeschoss, Erdgeschoss, Dachgeschoss etc.) angegeben werden. Die Wohn- bzw. Nutzfläche des Gebäudes, welche bei Abgabe der Grundsteuererklärung abgefragt wurden ist für uns nicht relevant, da sich die Abfrage auf die Innenmaße der Gebäude/Räume bezog.

Keller: sind stets mit der vollen Fläche anzusetzen, auch wenn sie keinen Wasser- oder Kanalanschluss haben und nicht als Aufenthaltsraum dienen. Der Keller muss keine definierte Mindesthöhe haben.

Dachgeschosse: gelten als „ausgebaut“, sobald diese tatsächlich der vorgesehenen Nutzung zugeführt werden können. (z.B. im Falle eines Wohnzweckes muss das Dachgeschoss bezugsfertig sein).

Garagen: die mit dem Gebäude (Haus) verbunden sind grundsätzlich beitragspflichtig und mit der vollen Fläche anzurechnen. Freistehende Garagen als selbstständige Gebäude, sind anzurechnen, sofern diese über einen Wasseranschluss verfügen. Dies gilt auch für andere Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile


Berechnungsbeispiel:

Gebäude: Außenmaß 10 x 10 Meter = 100 m² je Geschoss

• Geschosse: Keller, EG, 1. OG und ausgebautes DG = 4 x 100 m²  = 400 m²

• Angebauter Wintergarten: 5 x 5 Meter                                               = 25 m²

• Angebaute Garage mit direktem Zugang zum Gebäude: 6 x 3      = 18 m²

                                                                                                    Gesamt = 443 m²

Bitten reichen Sie den Abfragebogen mit Angabe der vorhandenen Geschossflächen bis spätestens 30.09.2024 im Rathaus ein. Später eingehende oder nicht abgegebene Abfragen führen dazu, dass die benötigten Daten von uns geschätzt werden müssen, die dadurch entstandenen Mehrkosten werden auf die Bürger umgelegt.


Für Rückfragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Vorab vielen Dank für Ihre Mithilfe.

Markt Nordhalben